Neue Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf – Verkäufer müssen sich an der Maklerprovision beteiligen

(Foto: Shuttersock, Dariusz Jarzabek)

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Ab 23.12.2020 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen.

Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Es führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Künftig wird die Maklercourtage nicht mehr vollständig dem Käufer belastet, auch dann nicht, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

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Wie wird die Verteilung der Maklerprovision künftig geregelt?

  • Wird ein Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer vertraglich beauftragt, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
  • Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen.
  • Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

Für wen gilt das neue Maklergesetz?

Die Neuregelung gilt nur für Verbraucher, also Privatpersonen. Wenn der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt, dann kann er auch weiterhin verpflichtet sein, die kompletten Maklerkosten zu tragen.

Was bringt das neue Gesetz?

Grundsätzlich geht es um mehr Fairness beim Verkauf von Immobilien. Private Käufer von Wohnimmobilien sollen von Kaufnebenkosten entlastet werden.

Wie muss der Makler künftig beauftragt werden?

Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (z.B. per E-Mail, Brief etc.). Mündliche Vereinbarungen reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu schließen.

Gibt es Ausnahmeregelungen, dass die Maklerprovision nicht geteilt wird?

Grundsätzlich gilt die Teilung der Maklerprovision bundesweit.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Verkäufer für die Courtage komplett selbst aufkommen möchte.

Lohnt es sich dann noch, einen Immobilienmakler zu beauftragen?

Die Beauftragung eines Maklers erleichtert den Immobilienverkauf deutlich, denn die Arbeit und der Zeitaufwand dafür ist erheblich. Der Immobilienmakler kennt den Markt und kann dadurch eine genaue Einwertung vornehmen. Laut Statistik werten die meisten Käufer ihre Immobilie falsch ein.

Die Dienstleistung eines Immobilienmaklers besteht nicht nur im Verkauf der Immobilie, sondern vor allem in der Kundenbetreuung. Dazu kommt das Fachwissen, die Kompetenz und Erfahrung, die notwendig ist, um einen Immobilienverkauf seriös und professionell durchzuführen.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, einen Makler aus der jeweiligen Region zu beauftragen, da er den regionalen Markt am besten kennt und so den realistisch besten Verkaufspreis erzielen kann.

Leistungsspektrum eines Immobilienmaklers:

  • Seriöse Wertermittlung des Verkaufspreises der Immobilie
  • Beschaffung von gesetzlich erforderlichen Unterlagen für den Verkauf der Immobilie
    (z.B. Energieausweis, Grundbuchauszüge, Anliegerbescheinigung etc.)
  • Rundum Beratung des Verkäufers/Käufers zu allen Details des Immobilienverkaufs
  • Darstellung und Bewerbung der Immobilie auf der Website des Maklers
  • Erstellung und Präsentation eines informativen und werbewirksamen Exposés
    (Beschreibung, Bilder, Leistungsmerkmale etc.), auf der Website
  • Akquise und Auswahl der Kaufinteressenten
  • Organisation und Durchführung von Besichtigungsterminen (auch bzw. vor allem an Wochenenden wenn alle Zeit haben)
  • Vorbereitung der Finanzierung für den Käufer
  • Vorbereitung des Notarvertrags
  • Abstimmung des Notartermins mit Käufer und Verkäufer und Begleitung beim Termin
  • Übergabe des Objekts an den Käufer und Information an den Verkäufer

Die wichtigsten Änderungen zur Maklerprovision im Überblick

  1. Die neuen Regelungen gelten nur für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Privatpersonen.
  2. Wer einen Immobilienmakler für den Verkauf beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
  3. Entsprechende Maklerverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Brief etc.).
  4. Wird der Immobilienmakler vertraglich sowohl für den Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  5. Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, ist diese verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Hat der Immobilienmakler ausschließlich einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.

Fazit:
Ja, der Immobilienmakler kostet Geld, aber er spart dem Verkäufer einer Immobilie auch sehr viel Zeit und möglicherweise Ärger. Ein Immobilienmakler kann durch seine Erfahrung und sein Fachwissen den Verkauf einer Immobilie deutlich beschleunigen und vermeidet mögliche kostspielige Fehler in der Abwicklung des Immobilienverkaufs.